Nach gültigem Recht muss man gefragt werden, ob Bildmaterial, auf dem man persönlich zu erkennen ist, veröffentlicht werden darf. Um journalistische Arbeit zu ermöglichen, gibt es aber Ausnahmen.
Soweit Sie im Rahmen von Film- und Videoaufnahmen mitwirken, die wir im Rahmen unserer journalistischen Tätigkeit herstellen, beruht die Verarbeitung ihres Bildnisses auf Ihrer Einwilligung gem. § 22 Kunsturhebergesetz oder auf den Ausnahmeregelungen des § 23 Kunsturhebergesetz, nach denen in den dort geregelten Fällen keine Einwilligung erforderlich ist. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund des Medienprivilegs gem. Art 82 DSGVO die Regelungen der DSGVO für die Medien nur sehr eingeschränkt gelten. Insbesondere ist die erteilte Einwilligung nicht frei widerruflich.
Sollten Sie sich in einem unserer Beiträge finden und dies nicht wünschen, entfernen wir diese Bilder auf Anfrage.